Die Preisanpassungsklausel von Netflix ist unzulässig. Zu diesem Entschluss kommt das Landgericht Berlin nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband.


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Die Preisanpassungsklausel von Netflix ist genau das, wonach es sich anhört. Dort räumt sich der Streaming-Anbieter das Recht ein, die Abo-Preise seiner Nutzerinnen und Nutzer von Zeit zu Zeit anzupassen. An sich spricht auch nichts gegen diese Vorgehensweise – solange die Preisanpassungen auch an nachvollziehbare Begründungen gekoppelt sind. Aber genau das ist dem Urteil zufolge nicht der Fall.

Netflix beschreibt in der Klausel, dass die Abo-Preise an die Gesamtkosten des Unternehmens gekoppelt seien. Dazu zählen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme. Werden diese Bereiche teurer, so nimmt sich Netflix das Recht heraus, diese Kosten an die Nutzerinnen und Nutzer weiterzugeben.

Nicht transparent genug

Wirklich konkret wird der Streaming-Anbieter in der Klausel allerdings nicht. Die Verbraucherzentrale Bundesverband bemängelte deshalb eine ungenügende Transparenz. Das Landgericht Berlin gab dieser Einschätzung nun Recht. Nutzerinnen und Nutzer müssten nachvollziehen können, ob eine Preisanpassung gerechtfertigt sei oder nicht. Und das sei mit der aktuellen Klausel nicht möglich. Zudem wird Netflix vorgeworfen, die Preise lediglich in eine Richtung anzupassen – und zwar nach oben. Solange die Abo-Preise jedoch an die Gesamtkosten gekoppelt sind, müssten theoretisch auch Kostensenkungen weitergegeben werden. Das ist allerdings noch nie passiert.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig und Netflix kündigte bereits ein, Berufung einlegen zu wollen. Bis es zu einem finalen Urteil kommt, kann es also noch eine Weile dauern. Es ist übrigens nicht die erste gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und Netflix. Schon im Jahr 2019 reichten die Verbraucherschützer Klage wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel ein. Damals nannte Netflix noch überhaupt keine Kriterien für mögliche Preisänderungen.

Quelle: VZBV

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