Wer betrunken auf einen E-Scooter steigt und damit durch die Gegend fährt, bringt nicht nur sich selbst, sondern auch seine Mitmenschen in Gefahr. In Zukunft könnte das ernste Konsequenzen nach sich ziehen.


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Grundsätzlich seien betrunkene E-Scooter-Fahrer nicht dazu geeignet, ein Auto zu führen. Zu diesem Entschluss kam nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Künftig könne ein solch fahrlässiges Handeln den Entzug des Führerscheins zur Folge haben.

Auslöser war ein Zwischenfall im Frühjahr 2022. Die Polizei stoppte einen Mann, der auf einem E-Scooter und mit 1,64 Promille Alkohol im Blut in Frankfurt unterwegs war. Das Frankfurter Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro sowie einem sechsmonatigen Fahrverbot. Der Führerschein wurde ihm allerdings nicht entzogen.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil daraufhin aufgehoben. Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB), begründete das OLG die Entscheidung. Dies sei der Fall, „wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Es bestehe weder Raum für ein Ermessen des Tatrichters noch finde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt – wie hier – begründe eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben würden, könne in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden. Derartige Gründe habe das Amtsgericht hier zu Unrecht angenommen. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, sei unerheblich. Nach der Wertung des Verordnungsgebers seien auch Elektrokleinstfahrzeuge – wie E-Scooter – Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterlägen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.

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