Die fast achtzigjährige Seniorin staunte bestimmt nicht schlecht, als sie kürzlich zu einer Strafzahlung in Höhe von 2.000 Euro verurteilt wurde. Sie soll “illegales Filesharing” betrieben haben. Dabei hat sie weder einen PC, noch nutzt sie überhaupt das Internet. Wie konnte es zu einer solchen Verurteilung kommen?
Die “Raubkopier-Oma” soll urheberrechtlich geschützte Dateien im Internet verbreitet haben, ohne eine entsprechende Lizenz zu besitzen. Das Filmstudio Warner Bros. Entertainment ließ die IP-Adresse der vermutlichen Täterin ausfindig machen und mahnte sie daraufhin ab. Nun muss sie dem Filmstudio Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zahlen. So weit, so ungewöhnlich. Doch ein besonderer Umstand lässt Zweifel an der Geschichte aufkommen.
Filesharing ohne PC?
Die Beklagte hat nämlich gar keinen PC. Und der auf ihren Namen laufende Internetzugang wird von ihr ebenfalls nicht genutzt. Stattdessen stellt sie die Verbindung Freunden, Familienangehörigen und sonstigen Besuchern zur Verfügung. Ihr Sohn betreibt über den Anschluss einen Freifunkknoten, verwendet allerdings keinen VPN – und darüber dürften voraussichtlich auch die illegalen Inhalte ins Netz gelangt sein. Das Problem: beweisen kann es die verurteilte Dame nicht.
Der einfache Betrieb eines Freifunkknotens reichte dem Gericht als Gegenargument nicht aus. Man müsse schon den “tatsächlichen Zugriff durch Dritte” beweisen können. Außerdem fügte das Gericht an, dass die Seniorin theoretisch auch den Rechner ihres Sohnes oder Ehemanns genutzt haben könnte, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Im Urteil wird sie ausdrücklich als Täterin genannt.
Die 2017 beschlossene Novelle des Telemediengesetzes sollte solche verrückten Urteile eigentlich verhindern. Demnach kann weder Schadenersatz noch Abmahngebühren von Hotspot-Anbietern verlangen werden, auch wenn über das drahtlose Zugangsnetz Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Dafür müsste sich die Anschlussinhaberin allerdings durch die Nennung eines anderen Täters entlasten können – und das war in diesem Fall nicht möglich. Das ursprünglich vom Amtsgericht Köln verkündete und nun vom Landgericht Köln bestätigte Urteil könnt ihr euch an dieser Stelle durchlesen.