Die Innenausstattung eines Teslas ist eher minimalistisch gehalten – mit einer Ausnahme, dem riesigen Touch-Display. Und genau dieser kann den Fahrern zum Verhängnis werden, wie ein Oberlandesgericht nun entschieden hat.


Bild: Tesla

Wer die Scheibenwischer eines Teslas verstellen möchte, muss das entweder per Sprachkommando oder etwas umständlich über ein Untermenü auf dem Touch-Display machen. Einen klassischen Hebel gibt es nicht. Ein Fahrer hatte Probleme damit, schaute zu lange auf das Display und kam dadurch von der Fahrbahn ab. Das Urteil: 200 Euro Busgeld und ein Monat Fahrverbot. Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe bewertete die Aktion nach dem “Handyparagraph” (§ 23 Abs. 1a StVO).

Unmittelbare Folgen für Tesla hat das Urteil allerdings nicht. Immerhin ist das Nutzen von Berührungsbildschirmen nicht automatisch verboten. Ein kurzer Blick, ohne den Straßenverkehr dabei zu gefährden, ist nach wie vor erlaubt. Und die Verantwortung liegt letztlich bei dem Fahrer selbst.

“Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.” , urteilte das OLG Karlsruhe.

Via: golem

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