Seit dem 1. Dezember 2021 gilt in Deutschland ein überarbeitetes Telekommunikationsgesetz (TKG). Darin wird unter anderem ein „Recht auf schnelles Internet“ festgelegt. Nun war die Bundesnetzagentur in der Pflicht, einen entsprechenden Entwurf vorzubereiten, damit die Regelungen ab dem 1. Juni 2022 in Kraft treten können.


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Die Bundesnetzagentur hatte die Aufgabe, die im Telekommunikationsgesetz festgelegten Regeln bis zum 1. Juni 2022 zu konkretisieren. Dabei musste sie unter anderem festlegen, welche Down- beziehungsweise Upload-Raten und Latenzen ausreichend sind, um noch als „schnelles Internet“ durchzugehen.

Nachdem bereits im Dezember 2021 ein erster Vorschlag publik wurde, in dem von mindestens 10 Mbit/s im Download und 1,3 Mbit/s im Upload die Rede war, wurde nun ein offizieller Verordnungsentwurf veröffentlicht, in dem diese Werte nochmals bestätigt wurden. Die Latenz muss dabei maximal 150 Millisekunden betragen. Auch diese Zahl wurde aus dem damaligen Vorschlag übernommen.

Die Verordnung soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Zuvor muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen, unter Berücksichtigung des Digitalausschusses des Bundestages.

Experten hatten im Vorfeld mit höheren Werten gerechnet. So waren im Rahmen der Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes bereits 30 Mbit/s im Gespräch. In den Gesetzestext hat es dieser Wert dann nicht geschafft. Die Bundesnetzagentur betont jedoch, dass die Sachlage jährlich überprüft werden soll. “Hierbei ist zu erwarten, dass die Entwicklung einen dynamischen Verlauf nehmen und damit technologische Fortschritte widerspiegeln wird“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die zur Konsultation gestellten Werte würden darüber hinaus auch im Einklang mit den Erkenntnissen anderer europäischer Staaten stehen. So seien bislang auch in anderen europäischen Ländern beim Download nicht mehr als 10 Mbit/s als Mindestanforderung festgelegt worden, heißt es in einer offiziellen Pressemitteilung.

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