Ab Dezember tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Was das bedeutet und warum man als Verbraucher von den Änderungen profitieren kann, erfahrt ihr in diesem Beitrag.


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Internet ist in Deutschland ein schwieriges Thema. Im mobilen Bereich gibt es noch einige Funklöcher und in den eigenen vier Wänden kommt es nicht selten zu Störungen. Als Verbraucher hatte man bislang nur zwei Möglichkeiten. Wenn von dem Internetanbieter keine Hilfe kam, musste man sein Leid entweder schweigend in Kauf nehmen oder sein Glück vor dem Amtsgericht versuchen. Keine große Überraschung: die meisten entschieden sich für die erste und deutlich unkompliziertere Variante.

TKG-Novelle

Mit der neuen TKG-Novelle sollen Verbraucher deutlich gestärkt werden. Wer künftig mit schlechtem oder im schlimmsten Fall gar keinem Internet zu kämpfen hat, bekommt vom Gesetzgeber mehrere Stellschrauben geboten. Zum einen wird es Verbrauchern erleichtert, sich von bestehenden Verträgen zu lösen, um sich nach Alternativen umzuschauen. Zum anderen können Verbraucher künftig eine Entschädigung verlangen, sollte die versprochene Leistung nicht eingehalten werden. Man hat also ein “Recht auf schnelles Internet”. Für die Überprüfung möchte die Bundesnetzagentur ein offizielles Tool zur Breitbandgeschwindigkeitsmessung bereitstellen.

Laufzeitverträge werden ebenfalls angepasst. War bislang eine Laufzeit von 24 Monaten die Regel, werden Anbieter dazu verpflichtet, in Zukunft auch Verträge mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten anzubieten. Außerdem wird die Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat herabgesetzt. Sollte man dennoch vergessen zu kündigen, so kann der daraus resultierende Anschlussvertrag einfach zum folgenden Monat gekündigt werden.

Darüber hinaus wird auch das Umziehen erleichtert. Sollte die gebuchte Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden können, weil beispielsweise die Leitung nicht dafür vorgesehen ist, so darf der Vertrag ebenfalls mit einer Monatsfrist gekündigt werden. Das gilt übrigens nicht nur für Festnetzanschlüsse, sondern auch für mobiles Internet – auch wenn der Nachweis eines Mangels im Mobilfunkbereich wohl etwas schwieriger werden könnte.

Quelle: bmwi

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