Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung, wie sie in deutschen Regelungen verankert ist, ist unzulässig. Zu diesem Urteil kam nun der Europäische Gerichtshof. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.



Jetzt ist es offiziell: Das allgemeine und unterschiedslose Speichern von IP-Adressen, Standortdaten und weiteren Erkennungsdaten der Nutzer ist europarechtswidrig. Genau das ist im deutschen Telekommunikationsgesetz verankert. Die Regelungen, die ohnehin schon seit fünf Jahren auf Eis liegen, müssen somit überarbeitet werden.

Bei einer Vorratsdatenspeicherung werden Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, Telefon- und Internetverbindungsdaten der Kunden für eine bestimmte Zeit zu speichern und den Behörden bei Bedarf offenzulegen. Befürworter erhoffen sich dadurch eine einfachere Strafverfolgung. Wann und in welchem Umfang eine solche Speicherung zum Einsatz kommen soll, ist allerdings schon seit Jahren umstritten.

Nun liefert der Europäische Gerichtshof eine passende Antwort. Sofern es keinen konkreten Anlass gebe, sei eine Vorratsdatenspeicherung nicht mit geltendem Recht vereinbar. Eine gezielte Speicherung sei erst bei schweren Verbrechen rechtens. Und eine allgemeine Anordnung könne nur erfolgen, wenn auch eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliege. Die Grenzen sind damit klar. Jetzt müssen die Regelungen nur noch entsprechend angepasst werden.

Datenschützer sind erleichtert. In der Politik wird das Urteil hingegen mit gemischten Gefühlen aufgenommen. Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen, hat eine klare Meinung dazu. “Die Vorratsdatenspeicherung gehört auf die Müllhalde der Geschichte”, äußerte er sich in einem ersten Statement. Ein wenig anders sieht es der rechtspolitische Sprecher von CDU/CSU, Günter Krings. „Der Europäische Gerichtshof lässt dem Gesetzgeber noch die Möglichkeit, die sogenannten IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität – wie Kindesmissbrauch – speichern zu lassen. Die Bundesregierung muss nun unverzüglich eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen”, heißt es in einer Stellungnahme.

Quelle: EuGH

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